Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2021 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Zum Sachverhalt vom 14. Dezember 2020 um 07.45 Uhr, in Thun, X.________Strasse, führte die Staatsanwaltschaft Folgendes aus (pag. 10): A.________ führte einen Lieferwagen mit komplett vereister Frontscheibe. Durch das Lenken eines Motorfahrzeuges trotz der vorhandenen Sichtbeeinträchtigung gefährdete er andere Verkehrsteilnehmer bzw. nahm deren Gefährdung zumindest in Kauf.