64 f.). Nicht in Rechtskraft erwachsen ist infolge der Berufung der Entscheid betreffend die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verurteilung gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 65). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte (Kostenauflage und Entschädigungsfrage) über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden;