4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. November 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs und der ausgesprochenen Sanktion mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 64 f.).