4. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Berufungskläger sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 500.- zzgl. 7.7% MwSt, folglich Fr. 538.50, aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. Die Entschädigungen gemäss Ziff. 3 und Ziff. 5 vorstehend seien direkt auf das Kanzleikonto des unterzeichnenden Rechtsvertreters zu überweisen sei.