1. Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 23.11.2021 sei aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’250.- zzgl. 7.7% MwSt, folglich Fr. 2’423.25, zuzusprechen. 4. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.