SR 312.0) wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2022 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen oder auf die bereits eingereichte, begründete Berufungserklärung zu verweisen (pag. 109 f.). Mit Eingabe vom 1. März 2022 verwies der Beschuldigte zur Begründung der Berufung auf seine Eingabe vom 16. Februar 2022 (pag. 112). Mit Verfügung vom 3. März 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 114 f.).