95 f.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der Berufungserklärung des Beschuldigten begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder selbst die Anschlussberufung zu erklären (pag. 105 f.). Diese teilte mit Eingabe vom 23. Februar 2022 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 108). In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2022 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet.