SR 741.11) für schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, sowie zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00. Im Weiteren sah die Vorinstanz von der Ausrichtung einer Entschädigung ab (pag. 64 f.).