Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 50 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber i.V. Amacher Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 23. November 2021 (PEN.________) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 23. November 2021 des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 14. Dezember 2020 an der X.________Strasse in Thun, in Anwendung von Art. 93 Abs. 2 Bst. a Strassenver- kehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) für schuldig. Es verurteilte ihn zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei gleichzeitiger Festsetzung einer Er- satzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, sowie zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt be- stimmt auf CHF 1'700.00. Im Weiteren sah die Vorinstanz von der Ausrichtung ei- ner Entschädigung ab (pag. 64 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 innert Frist Berufung an (pag. 70). Die vorinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Januar 2022 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2022 zugestellt (pag. 88 f.). Die Berufungserklärung, datierend vom 16. Februar 2022, ging frist- und formgerecht am 17. Februar 2022 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 95 ff.). Der Be- schuldigte beschränkte seine Berufung auf die erstinstanzliche Kostenauflage und die Verweigerung einer Entschädigung (pag. 95 f.). Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Ge- legenheit eingeräumt, hinsichtlich der Berufungserklärung des Beschuldigten be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder selbst die An- schlussberufung zu erklären (pag. 105 f.). Diese teilte mit Eingabe vom 23. Febru- ar 2022 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 108). In Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. d der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) wurde mit Beschluss vom 24. Februar 2022 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte dazu aufgefordert, eine schriftliche Begründung der Berufung einzu- reichen oder auf die bereits eingereichte, begründete Berufungserklärung zu ver- weisen (pag. 109 f.). Mit Eingabe vom 1. März 2022 verwies der Beschuldigte zur Begründung der Berufung auf seine Eingabe vom 16. Februar 2022 (pag. 112). Mit Verfügung vom 3. März 2022 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte ein schriftliches Urteil in Aussicht (pag. 114 f.). 2 3. Oberinstanzliche Anträge des Beschuldigten Namens und auftrags des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren folgende Anträge (pag. 95 f.): 1. Ziff. 2 des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 23.11.2021 sei aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’250.- zzgl. 7.7% MwSt, folglich Fr. 2’423.25, zuzusprechen. 4. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Dem Berufungskläger sei für seine anwaltlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vor- liegenden Berufungsverfahren mit Fr. 500.- zzgl. 7.7% MwSt, folglich Fr. 538.50, aus der Staats- kasse zu entschädigen. 6. Die Entschädigungen gemäss Ziff. 3 und Ziff. 5 vorstehend seien direkt auf das Kanzleikonto des unterzeichnenden Rechtsvertreters zu überweisen sei. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. I.2. hiervor) ist vorab festzustel- len, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. November 2021 hin- sichtlich des Schuldspruchs und der ausgesprochenen Sanktion mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 64 f.). Nicht in Rechtskraft erwachsen ist infolge der Berufung der Entscheid betreffend die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung der Aufwendungen des Beschuldig- ten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Verurteilung gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 65). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte (Kostenaufla- ge und Entschädigungsfrage) über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «re- formatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt / Ausgangslage Mit Anzeigerapport vom 15. Dezember 2020 verzeigte die Kantonspolizei Bern den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), wegen Führens eines Personenwagens mit vereister Scheibe am 14. Dezember 2020 um 07:45 Uhr in Thun, X.________Strasse. Dem Anzeigerapport wurde folgender Sachverhalt beigelegt (pag. 1 ff.): Anlässlich Verkehrskontrolle an der X.________Strasse, Y.________, stellten wir einen Personenwa- gen fest, der vom Kreisel Z.________Strasse/X.________Strasse herkam. Dieser wies eine stark 3 vereiste Frontscheibe auf. Der Personenwagen kam in unsere Richtung und bog schliesslich auf den Y.________ ein. Der Schreibende unterzog ihn einer Kontrolle und stellte dabei fest, dass auch die Seitenscheiben vorne links und rechts stark vereist waren. Man konnte von innen und aussen kaum etwas hinter der Scheibe erkennen. Man konnte einige wenige Kratzspuren des Beschuldigten auf al- len drei Scheiben sehen, jedoch kratzte er lediglich eine Fläche von maximal 40x40cm frei. An der Seitenscheibe vorne rechts wurde sogar nur eine Fläche von 10x20cm freigekratzt. Zudem waren sämtliche Scheiben von innen mit Kondenswasser angelaufen, so dass eine Sicht nach Aussen nur sehr schlecht möglich war. Der Beschuldigte gab an, gerade von der C.________strasse an seinem Wohnort losgefahren zu sein. Als er bemerkt habe, dass er doch zu wenig sehe und die Scheiben von innen angelaufen seien, sei er auf den Kiesparkplatz gefahren um die Scheiben vom Eis zu befreien. Eigentlich hätte er bei der S.________Strasse auf die Autobahn nach Muri fahren wollen, sei dann aber von sich aus auf die X.________Strasse, weil dort der nächste Parkplatz gewesen sei um seine Scheiben zu enteisen. Die gefahrene Strecke beträgt somit 600 Meter. Fotos der vereisten Scheiben liegen dem Rapport bei. Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2021 wurde der Beschuldigte der groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Ver- bindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Zum Sachverhalt vom 14. Dezember 2020 um 07.45 Uhr, in Thun, X.________Strasse, führte die Staats- anwaltschaft Folgendes aus (pag. 10): A.________ führte einen Lieferwagen mit komplett vereister Frontscheibe. Durch das Lenken eines Motorfahrzeuges trotz der vorhandenen Sichtbeeinträchtigung gefährdete er andere Verkehrsteilneh- mer bzw. nahm deren Gefährdung zumindest in Kauf. Der Beschuldigte erhob daraufhin am 23. Februar 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 13). Mit Eingabe vom 24. März 2021 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge an die Staatsanwaltschaft (pag. 19): 1. Der Strafbefehl vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sondern wegen Führens eines Motorfahrzeugs in einem nicht betriebssicheren bzw. nicht vor- schriftsgemässen Zustand im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Übertretung) zu verurteilen und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 300.- zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten betreffend grobe Verkehrsregelverletzung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Diejenigen betreffend einfache Verkehrsregelverletzung seien Herrn A.________ aufzuerle- gen. 4. Herr A.________ sei für seine anwaltlichen Aufwendungen mit Fr. 750.- zu entschädigen. Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die Staatsanwalt fest, dass der Beschuldig- te Einsprache erhoben hatte, nahm die Eingabe als schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO entgegen, verzichtete auf weitere Beweisabnahmen, hielt am bestehenden Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Haupt- verfahrens an die Vorinstanz. Für das staatsanwaltliche Einspracheverfahren wur- den keine Kosten erhoben (pag. 26). Zu Beginn der vorinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt im Sinne eines Würdigungsvorbehalts gemäss Art. 344 StPO al- lenfalls als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG rechtlich zu würdigen (pag. 45 ff.). Sie sprach den Beschuldigten mit 4 Urteil vom 23. November 2021 schuldig des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 14. Dezember 2020 in Thun, X.________Strasse (vgl. oben I.1, pag. 64 ff.). Zur konkreten Beweiswürdigung und dem Beweisergebnis führte die Vorinstanz in der Entscheidbegründung Folgendes aus (pag. 78 f.): c) Konkrete Beweiswürdigung und Beweisergebnis 8. Im Strafbefehl wird lediglich die vereiste Frontscheibe erwähnt. Die im Anzeigerapport ebenfalls erwähnten Seitenscheiben sind hingegen nicht Teil des im Strafbefehl umschrieben Sachverhalts (pag. 10). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschrieben Sach- verhalt gebunden, welcher vorliegend nur die Frontscheibe umfasst. Bei der Beweiswürdigung ist aus diesem Grund lediglich auf die Frontscheibe und deren Vereisung einzugehen und nicht auch auf die Seitenscheiben. 9. Gestützt auf den Anzeigerapport und die darin enthaltenen Fotos ist davon auszugehen, dass beim Fahrzeug des Beschuldigten ca. ein Drittel bzw. 40x40cm der Frontscheibe freigekratzt war. Es sind zudem die Spuren des Scheibenwischers ersichtlich und das noch vorhandene Eis ist ver- teilt (pag. 1 ff.). Die freie Fläche oben links auf der Frontscheibe sowie die Scheibenwischerspuren lassen die Aussage des Beschuldigten, wonach das Scheibenwischwasser die Sicht verschlech- tert habe, als glaubhaft erscheinen. 10. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit dem Anzeigerapport und den Fotos überein und er- scheinen logisch und konsistent. Zudem sind keine Lügensignale erkennbar. Folglich sind die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft zu beurteilen (pag. 45 ff.). 11. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich, dass auf der Frontscheibe mindestens eine Fläche von 40x40cm frei war. Es ist zudem davon auszugehen, dass zu Beginn der Fahrt eine grössere Fläche frei war und diese dann wieder vereiste, als der Beschuldigte Scheibenwischwasser ver- wendete. Zudem war die Scheibe zum Zeitpunkt der Fotos innen angelaufen, was die Durchsicht zusätzlich erschwert. Da sich das Gegenteil nicht erstellen lässt, ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass dies bei Antritt der Fahrt nicht in diesem Ausmass der Fall ge- wesen ist. Gemäss Anzeigerapport war die Frontscheibe «stark vereist». Dies wird auch durch die Fotos und die Aussage des Beschuldigten bestätigt. Aus der Beweiswürdigung ergibt sich jedoch – entgegen dem Strafbefehl – nicht, dass die Scheibe «komplett vereist» war. 12. Gestützt auf die Beweiswürdigung ergibt sich somit, dass der Beschuldigte am 14.12.2020 um 07:45 Uhr mit stark vereister Frontscheibe in Thun, X.________Strasse vom Kreisverkehr auf den Y.________ fuhr und dort von sich aus anhielt und anschliessend von der Polizei kontrolliert wur- de. Die gefahrene Strecke betrug rund 500 Meter (C.________strasse 16 bis Y.________). Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz vom Prozesssachverhalt her dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegen und von einer Entschädi- gung absehen durfte. III. Rechtliches Wie die Vorinstanz ausführte, liegt eine grobe Verkehrsverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- 5 gend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), d.h. schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht. Die Vorinstanz er- wog, dass die Frontscheibe entgegen dem Strafbefehl nicht komplett vereist gewe- sen sei. Zudem sei der Beschuldigte nur eine kurze Strecke gefahren, habe bei Bemerken der Vereisung von sich aus das Tempo gedrosselt und habe an der nächsten möglichen Stelle angehalten, um die Scheibe von Eis zu befreien. Aus diesem Grund hat sie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsre- gelwidriges Verhalten und damit das Vorliegen einer groben Verkehrsregelverlet- zung verneint (Ziff. III.A.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 81). Sie erklärte den Beschuldigten damit des Führens eines nicht betriebssicheren Fahr- zeugs gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG für schuldig, was dem Antrag des Beschuldigten entsprach. IV. Kosten und Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren 1. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte bei einem Schuldspruch gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Hierbei habe er grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn er in allen Teilen der Anklage verurteilt werde. Das Gericht sei nur an den angeklagten Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung gebunden. Komme es zu einer abwei- chenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung, insbesondere wenn der entsprechende Grundtatbestand anstelle des qualifizierten Tatbestands als er- füllt erachtet werde, habe kein (Teil-)Freispruch zu erfolgen. Massgeblich für die Kostenverlegung gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch nicht die rechtliche Beurteilung, sondern der zur An- klage gebrachte Lebenssachverhalt. Selbst bei einem Teilfreispruch könnten der beschuldigten Person, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsicht- lich jedes Anklagepunkts notwendig waren, die gesamten Kosten auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex sei vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt habe (Ziff. V.A.25. ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 84). Dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsre- gelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei, ändere nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens, weshalb er im Kostenpunkt nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Aufgrund der abwei- chenden rechtlichen Würdigung durch das Gericht betreffend den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt erfolge weder ein Freispruch oder Teilfreispruch noch eine Einstellung des Verfahrens. Der Beschuldigte sei aufgrund des in der Ankla- geschrift umschriebenen Sachverhalts verurteilt worden und habe folglich gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen. Alle vorgenommenen Ver- fahrenshandlungen seien für die erfolgte Verurteilung erforderlich gewesen und 6 hätten in kausalem Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten gestan- den, für welches er verurteilt worden sei. Somit seien dem Beschuldigten die ge- samten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das möge zwar angesichts der Tatsache, dass er seinen eigenen, bereits in der Einsprache dargelegten Anträgen entspre- chend verurteilt worden sei, im Ergebnis stossend erscheinen. Das Bundesgericht habe jedoch in einer ähnlichen Konstellation im Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 (E. 1.4) mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass ein mittels Einspra- che erfolgreich bekämpfter Strafbefehl keine fehlerhafte Verfahrenshandlung i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO darstelle und die prozessualen Nebenfolgen in der Wei- se zu bestimmen seien, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. Nach dem Wortlaut von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trage die be- schuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt werde. Das Bundesge- richt habe mit ausführlicher Begründung festgehalten, dass «die vorinstanzliche Annahme, Art. 426 Abs. 1 StPO sei nicht zwingend anzuwenden», dem Legalitäts- prinzip widerspreche und bundesrechtswidrig sei, weshalb die schuldig gesproche- ne Person – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliege – sämtliche (kausalen) Verfahrenskosten (Art. 422 StPO) zu tragen habe (Ziff. V.A.29. f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 84 f.). Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Ausnahme sei der Beschuldigte folglich zu den gesamten Verfahrenskosten zu verurteilen. Diese setzten sich zusammen aus den Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 (Art. 19 Abs. 1 des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00 (Art. 22 Abs. 1 VKD) und betrügen insgesamt CHF 1'700.00. Zumal eine schriftliche Begründung verlangt worden sei, komme die Reduktion um CHF 600.00 auf CHF 1'100.00 nicht zum Tragen (vgl. auch S. 6 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte [VBRS]; Ziff. V.A.31. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 85). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziere die Entschädigungsfrage. Würden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, sei ihr keine Entschädigung auszurich- ten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch den Bund oder Kan- ton Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verteidigungsrechte habe. Es gelte der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten sei. Ein Anspruch der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO bestehe somit nur im Falle eines (Teil-)Freispruchs oder einer Einstellung, weshalb vorliegend keine Entschädigung gesprochen werden könne (Ziff. V.B.32. f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 85 f.). 2. Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Im Wesentlichen macht der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz sei im Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich seinen Anträgen gefolgt, die er bereits anlässlich des Einspracheverfahrens identisch vorgebracht habe (Ziff. II.2. f. der Berufungser- klärung, pag. 97). Die Überweisung des Falls an das Gericht stelle daher eine feh- lerhafte resp. unnötige Verfahrenshandlung dar (Ziff. II.6., pag. 98). 7 Aus dem Anzeigerapport der Regionalpolizei Berner Oberland vom 15. Dezem- ber 2020 sowie den beigelegten Fotos gehe klar hervor, dass die Frontscheibe le- diglich «stark vereist» und eine Fläche von 40x40 Zentimetern freigekratzt gewe- sen sei. Die Staatsanwaltschaft habe einen offensichtlich aktenwidrigen Sachver- halt angeklagt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte den Lie- ferwagen mit «komplett vereister» Frontscheibe gelenkt habe. Dementsprechend sei auch die Qualifikation der Tat als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG klar falsch gewesen (Ziff. II.4. ff., pag. 97 f.). Für die Kosten von unnötigen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen habe der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO nicht aufzukommen. Von der Kostentragungspflicht könne ein Verurteilter nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung befreit werden, wenn das Gericht eine günstigere rechtliche Würdigung vor- nehme und ein Anspruch auf einen Strafbefehl bestanden habe. Dies sei vorlie- gend der Fall gewesen, da der von der Vorinstanz schliesslich festgestellte Sach- verhalt bereits im Strafbefehlsverfahren eingestanden und aufgrund der Akten auch ausreichend geklärt gewesen sei (Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht sei deshalb fehlerhaft beziehungsweise unnötig gewe- sen. Korrekterweise hätte der Strafbefehl korrigiert und der Beschuldigte noch im Strafbefehlsverfahren wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht betriebssicherem Zustand verurteilt werden müssen (Ziff. II.7. ff., pag. 98 f.). Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass sich die zu Unrecht beschuldigte Per- son bei Fällen, in welchen die Staatsanwaltschaft von aktenwidrigen Sachverhalten und gestützt darauf von einer falschen bzw. zu strengen rechtlichen Würdigung ausgehe, alleine mit dem Gang ans Gericht wehren könne und ihn dies – auch wenn sie vom Gericht komplett Recht bekomme und damit vollumfänglich «obsie- ge» – mehrere tausend Franken kosten könne. Dies habe zur Folge, dass sich nur wehren könne, wer über ausreichend finanzielle Mittel verfüge und sich ein korrek- tes Urteil quasi erkaufen könne. Dies könne und dürfe nicht im Sinne der Kosten- tragungsregelung der StPO sein und würde überdies klar gegen das verfassungs- mässig und konventionsmässig geschützte Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 und 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) einer beschuldigten Person und dem An- spruch auf Zugang zu einer gerichtlichen Beurteilung verstossen. Unter diesem Aspekt sei auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Art. 428 StPO prinzipiell nicht analog auf erstinstanzliche Gerichtsverfahren bei Einsprachen ge- gen Strafbefehle anzuwenden sei, in Frage zu stellen bzw. zu präzisieren, zumin- dest, wenn es um die Frage gehe, ob ein unbestrittener Sachverhalt als grobe Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG oder aber bloss als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen sei (pag. 99 f.). Die Kosten sowohl des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens seien folg- lich auf die Staatskasse zu nehmen. Betreffend die beantragte Entschädigung führt der Beschuldigte aus, dass die Verlegung der Verfahrenskosten die Frage nach der Ausrichtung einer Entschädigung präjudiziere. Folglich habe er – bei antrags- 8 gemässer Kostenverlegung – einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwen- dungen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstin- stanzlichen sowie im vorliegenden Berufungsverfahren (Ziff. II.18. ff., pag. 100 f.). 3. Erwägungen der Kammer 3.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen zur Kostenauferlegung Im Grundsatz hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), da bei einem strafrechtlichen Verschulden vermutet wird, dass sie als Folge ihrer Tat auch die Verfahrenskosten schuldhaft verursacht hat (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 426 m.w.Hinw.). Ihr werden prinzipiell sämtliche Verfahrenskos- ten im Sinne von Art. 422 StPO auferlegt, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen worden ist (DOMEISEN, a.a.O., N. 5 zu Art. 426). Massgeblich ist hierfür der angeklagte Lebenssachverhalt und nicht dessen rechtliche Würdi- gung. Erachtet das Gericht bei identischem Sachverhalt lediglich den Grundtatbe- stand anstelle eines qualifizierten Tatbestands für erfüllt, erfolgt kein (Teil-)Freispruch (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426). Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwalt- schaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einreichung einer allfällig zu widerru- fenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine Busse, eine Geldstra- fe von höchstens 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 StPO). Der Strafbefehl stellt jedoch kein erstinstanzliches Urteil dar. Er ist ein blosser Urteilsvorschlag, der erst ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO) und damit das Einverständnis des Betroffenen voraussetzt. Hält die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache am Strafbefehl fest, überweist sie die Sache an das erstinstanzliche Gericht, und der Strafbefehl wird zur Anklage- schrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden in diesem Sinne im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die prozessualen Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre. So hat die beschuldig- te Person die Verfahrenskosten zwingend zu tragen, wenn keine gesetzliche Aus- nahme nach Art. 426 Abs. 3 StPO vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2 und 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verfahrenskosten durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshand- lungen des Bundes oder des Kantons verursacht worden sind (Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO). In den Anwendungsbereich der Norm fallen jedoch nur Verfahrens- handlungen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc un- nötig oder fehlerhaft waren (DOMEISEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 m.w.Hinw.). Ein 9 «fehlerhafter» Strafbefehl jedoch fällt so oder anders nicht unter Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO. Da die Einsprache gegen den Strafbefehl kein Rechtsmittel im techni- schen Sinne darstellt, gelangen auch die Bestimmungen über die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung. Die Kosten sind so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Die Verlegung der Verfahrenskosten präjudiziert die Entschädigungsfrage. Werden der beschuldigten Person Kosten auferlegt, ist ihr keine Entschädigung auszurich- ten, während sie bei Übernahme der Verfahrenskosten durch den Bund oder Kan- ton Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verteidigungsrechte hat (DOMEISEN, a.a.O., N 2a zu Art. 426). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person keine Ent- schädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5). 3.2 Subsumtion Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2021 nicht der groben Verkehrsregelverletzung, sondern des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 2 VRV in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Die Vorinstanz wich damit nach Würdigungsvor- behalt von der rechtlichen Würdigung im staatsanwaltschaftlichen Strafbefehl ab, sprach den Beschuldigten aber nicht vom Vorwurf der groben Verkehrsverletzung frei (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426). Dem rechtskräftigen Schuldspruch liegt derselbe, im vorliegenden Fall angeklagte Lebenssachverhalt zu Grunde und die dafür vorgenommenen Verfahrenshandlungen standen in kausalem Zusam- menhang mit dem Verhalten des Beschuldigten, für welches er verurteilt wurde. Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss seinem Antrag von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert an der Strafbarkeit seines Verhaltens – wie dies bereits die Vorinstanz richtigerweise festhielt – nichts. Die Einsprache gegen den Strafbefehl stellt kein Rechtsmittel im technischen Sinne dar. Die Kosten sind so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängi- gen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Eine Ausnahme nach Art. 426 Abs. 3 StPO liegt damit nicht vor, sodass der schuldig gesprochene Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der ermittelte Sachverhalt im Strafbefehl vom 15. Februar 2021 erscheint bei wei- terer Betrachtung insbesondere des Anzeigerapportes vom 15. Dezember 2020 weiter nicht als geradezu abwegig. Der Rapport sowie die Aufnahmen aus dem In- nenraum des Fahrzeugs des Beschuldigten lassen zumindest die Interpretation zu, es habe eine nahezu vollständige Sichtbehinderung bestanden. Die Staatsanwalt- schaft stützte ihren Strafbefehl auf die vorhandenen Beweismittel und ging in ver- tretbarer Weise davon aus, dass die Sichtbehinderung des Beschuldigten nicht nur partieller Natur war. Dass die Schilderung der Ursache der Sichtbehinderung auf- grund der mangelnden Unterscheidung zwischen Vereisung und Anlaufen der Scheiben womöglich nicht sehr präzis war, ist im Ergebnis nicht wesentlich 10 (vgl. dazu HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 325). Dieser Sachverhalt wurde vom Beschuldigten so auch nicht eingestanden (Einsprachebegründung vom 24. März 2021; pag. 19 ff. insb. Ziff. 2), pag. 20). Gleiches gilt für die rechtliche Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Wann genau die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung überschrit- ten ist, lässt sich nicht trennscharf erfassen. Die Schaffung einer erhöht abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist immer im Lichte der gesamten Umstände im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. FIOLKA, in: Basler Kommentar Strassen- verkehrsgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 48 ff. zu Art. 90). Wer z.B. einen Personenwagen mit vereisten Scheiben lenkt, wobei die Frontscheibe nur ein kleines «Guckloch» aufweist, begeht gemäss einigen Autoren in der Regel eine grobe Verkehrsregel- verletzung (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungs- bussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2014, N. 70 und 83 zu Art. 90). Das Bundesgericht nahm eine grobe Verkehrsregelverletzung beispiels- weise bei einer eisfreien Fläche von 15x25 Zentimetern an (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5.1). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war der durch die Staatsanwaltschaft dar- gelegte Sachverhalt somit nicht klar und offensichtlich aktenwidrig und aufgrund der im Einzelfall schwer vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Art. 93 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG war mithin auch die rechtliche Würdigung des Sach- verhalts nicht indisputabel und damit im Strafbefehl nicht a priori fehlerhaft. Damit bestand auch kein Anspruch des Beschuldigten auf Erledigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl. Würde angenommen – wie dies der Beschuldigte behaup- tet – dass er einen Anspruch auf den gemäss seiner Darstellung eingestandenen Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung, mithin auf den von ihm gewünschten «korrekten» Strafbefehl, und er damit die Kosten für ein erstinstanzliches Verfahren nicht zu tragen hätte, würde dies dazu führen, dass sämtliche Kostentragungsre- geln für das Einspracheverfahren nach Art. 354 ff. StPO gemäss den Regeln der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung kämen. Das Einsprache- verfahren ist aber kein Rechtsmittelverfahren, weshalb auch nicht die Kostentra- gung nach Art. 428 StPO zur Anwendung kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.5). Es kann jedoch unbeachtlich bleiben, ob der Beschuldigte im vorliegenden Fall konkret einen Anspruch auf einen Straf- befehl hatte, führt ein «fehlerhafter» Strafbefehl so oder anders nicht zu einer Aus- nahme der Kostenverlegung nach Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO. 3.3 Verletzung von Art 29 Abs. 1 BV / Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren für jede Person. Um gleichwertige Chancen für die Mitwirkung in einem Verfahren auch für Mittello- se zu sichern, garantiert das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV ihnen zu diesem Zweck die finanzielle Unterstützung für eine 11 sachgerechte Prozessführung. Die unentgeltliche Rechtspflege ist heute auch ein Institut des Prozessrechts und im Strafverfahren in Art. 132 StPO verankert. Aus Art. 6 EMRK lassen sich diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche ableiten (vgl. WALDMANN, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundes- verfassung, 1. Aufl., 2015, N. 60 ff. zu Art. 29 BV). Aus dem Anspruch auf einen wirksamen Zugang zur gerichtlichen Beurteilung ergibt sich gemäss Art. 6 EMRK nicht auch ein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensart (MEYER, in: EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, N. 61 zu Art. 6). Die EMRK verlangt auch keinen kostenfreien Justizzugang, solan- ge dieser dadurch nicht faktisch vereitelt wird (MEYER, a.a.O., N. 64 und 67 zu Art. 6). Anders als der Beschuldigte darlegt, können sich Personen, welche nicht über aus- reichende finanzielle Mittel verfügen, mithilfe der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO im Strafverfahren wehren. Wie dargestellt, bilden der Strafbefehl und die gerichtliche Beurteilung bei Festhal- ten am Strafbefehl bei Einsprache eine Einheit, welche insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK liegt damit nicht vor, wenn die Staatsanwaltschaft – wie vorliegend – an den vertretbaren und für sie gegebenen Sachverhalt und den recht- lichen Überlegungen festhielt und das Gericht dann anders entschied. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn es für den Beschuldigten eine Verurteilung mit Ein- trag ins Strafregister oder weiteren Konsequenzen wie Administrativmassnahmen nach sich zieht, gewährt ihm theoretisch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der amtlichen Verteidigung gerade und insbesondere die Vornahme aller Handlun- gen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren. 3.4 Fazit Der Umstand, dass der Beschuldigte entgegen dem Strafbefehl nicht wegen grober Verkehrsregelverletzung, sondern wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss seiner Einsprache gegen den Strafbefehl von der Vorinstanz verurteilt wurde, ändert nichts an der Strafbarkeit seines Verhaltens und damit an den von der Vorinstanz auferlegten Kosten. Der von der Staatsanwaltschaft ange- nommene Sachverhalt ist vertretbar, ebenso die rechtliche Würdigung, womit es sich nicht um einen «fehlerhaften» Strafbefehl handelte. Auch ist dieser Sachver- halt vom Beschuldigten nicht eingestanden. Dies wäre im Übrigen nicht entschei- dend, fällt selbst ein solcher nicht unter eine Ausnahme von der Kostenauferlegung an den Beschuldigten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 resp. Abs. 3 StPO). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK liegt damit ebenfalls nicht vor, zumal die beschuldigten Personen in einer solchen Situation die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO in Anspruch nehmen könnten. Dem Beschuldigten sind damit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 1'700.00 (Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'200.00), zu Recht auferlegt worden. 12 Da die Verlegung der Verfahrenskosten die Entschädigungsfrage präjudiziert und dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden, besteht für ihn auch kein Anspruch auf eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (Urteil des Bundesgericht 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5). Die Vorinstanz sprach zu Recht keine solche aus. V. Kosten und Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren 1. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Beschuldigten zu tragen. 2. Entschädigung Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO e contrario). 13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 23. Novem- ber 2021 (PEN.________) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ schuldig erklärt wurde des Führens eines nicht betriebssicheren Fahr- zeuges, begangen am 14. Dezember 2020 in Thun, X.________Strasse. B. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, bei gleichzei- tiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhafter Nichtbezah- lung. II. A.________ wird weiter in Anwendung der Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'700.00 (sich zusammensetzend aus den Kosten für das Vorverfahren von CHF 500.00 und den Kosten für das Gerichtsverfahren von CHF 1'200.00). 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00. III. Weder für das erst- noch für das oberinstanzliche Verfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung für seine Verteidigungsrechte ausgerichtet. 14 IV. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit Bern, 1. Juli 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 4. Juli 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber i.V.: Amacher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15