28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anbetracht der konkreten Umstände und in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. 29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 18 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 18. August 2022 wird abgewiesen.