410 Abs. 1 lit. b StPO vor, da sich die Widersprüchlichkeit zu den angerufenen Verfahrenseinstellungen aus rechtlichen Überlegungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt. Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 22. Februar 2021 ist somit abzuweisen. 17 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen