Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie rasche und effektive Reaktionen zentral waren. Unsicherheiten betreffend die Durchsetzbarkeit der oft kurzfristig erlassenen Massnahmen hätten eine wirksame Bekämpfung der Pandemie verunmöglicht. Auch der angerufene strafprozessuale Revisionsgrund ist nicht erfüllt. Es liegen keine sich widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.