SR 173.110) handelt. Ein Strafverfahren lag dem Bundesgerichtsentscheid nicht zu Grunde, womit es sich nicht um einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handelt. 27. Übrige Revisionsgründe Es wurden weder weitere Revisionsgründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich.