Von der Gesuchstellerin wird vorgebracht, als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2021 seien noch hängige (Einsprache)verfahren im Zusammenhang mit der Kundgebung vom 19. Dezember 2020 eingestellt worden (vgl. auch «Nur die Einsprecher kommen straffrei davon» in: «Der Bund» vom 22. Dezember 2021). Im Unterschied zur Gesuchstellerin, die den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, wurden andere Personen für den Verstoss gegen Art. 6a Covid-19 V somit nicht bestraft. Die Frage, ob eine Einstellungsverfügung einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.