Sodann hat die Gesuchstellerin die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen, weshalb anscheinend auch sie zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Bundesrechtswidrigkeit ausging. Jedenfalls war die Bundesrechtswidrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Die Gesuchstellerin hat die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen.