12 an das Bundesgericht am 12. April 2021 nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft hängig. Rein aus der Tatsache, dass eine Beschwerde erhoben wurde, liesse sich zudem noch keine Tendenz für das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens ableiten. Sodann hat die Gesuchstellerin die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen, weshalb anscheinend auch sie zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Bundesrechtswidrigkeit ausging.