IV.17 oben). Auch die mediale Präsenz und Abrufbarkeit der Beschwerde ans Bundesgericht vermag daran nichts zu ändern. Der vorliegende Strafbefehl datiert vom 22. Februar 2021 und wurde am 9. April 2021 an das Regionalgericht Bern- Mittelland weitergeleitet, wo die Gesuchstellerin ihre Einsprache am 18. August 2021 zurückzog. Die Sache war somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung