Die Bestimmung widersprach somit dem übergeordneten Bundesrecht, womit ein Normkonflikt vorliegt. Dieses Bundesgerichtsurteil bezog sich auf Art. 6a Covid-19 V, Stand 19. März 2021 [in Kraft vom 22. März 2021 bis 18. April 2021]. Wie sogleich aufgezeigt wird, befand sich die Schweiz im Dezember 2020 im Vergleich zum März 2021 in einer schwierigeren epidemiologischen Lage. Dennoch wird für die nachfolgende Prüfung davon ausgegangen, dass die Erwägungen des Bundesgerichts sinngemäss auch für Art. 6a