Aufgrund des soeben zitierten Bundesgerichtsurteils stellt sich die Frage, ob dieses die Nichtigkeit des Strafbefehls der Gesuchstellerin zur Folge hat. Eine allfällige Nichtigkeit muss von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden (BGE 130 III 430 E. 3.3). Obwohl dies von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht wurde, wird somit zunächst eine allfällige Nichtigkeit des Strafbefehls geprüft. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der von der Gesuchstellerin vorgebrachte strafprozessuale Revisionsgrund gegeben ist. V. Nichtigkeit