Ebenso wenig könne das Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2021 ein solches Urteil darstellen. Zumal es sich dabei um ein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Verordnung handelte, könne es sich per Definition nicht um einen späteren Strafentscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handeln, da dieser Entscheid gar keinen konkreten Sachverhalt betreffe. Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei daher ausgeschlossen. Beim beantragten Verfahrensausgang seien die Verfahrenskosten von der Gesuchstellerin zu tragen (pag. 51 ff.). 7 20. Fragestellung