b StPO genannt. Insbesondere gehe aus den Ausführungen der Gesuchstellerin hervor, dass diese Verfahren mangels genügender gesetzlicher Rechtsgrundlagen eingestellt worden seien, womit der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht gar nicht gewürdigt worden sei. Damit habe kein einschlägiger unverträglicher Widerspruch entstehen können und diese Einstellungen kämen grundsätzlich nicht als widersprechendes Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Ebenso wenig könne das Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2021 ein solches Urteil darstellen.