Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden seien irreparabel. Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit, mithin der Rechtssicherheit, gehe hier abgesehen von äusserst krassen Fällen vor. Der Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen. Soweit die Gesuchstellerin pauschal auf Strafverfahren, «welches denselben Sachverhalt betraf (waren an derselben Kundgebung)» verweise, welche eingestellt worden seien, werde kein Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO genannt.