410 Abs. 1 lit. b StPO sei ein Revisionsgrund gegeben, wenn der angefochtene Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Entsprechend werde auch ein Widerspruch zu einem späteren Prozessurteil nicht als Revisionsgrund anerkannt. Diese Bestimmung habe ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo das Gericht von mehreren Teilnehmern an der gleichen Tat die einen verurteile und später andere freispreche, weil es die strafbare Handlung überhaupt nicht für erfüllt oder erwiesen halte.