6 18. August 2022 die 90-tägige Frist seit Kenntnisnahme des Entscheids gewahrt worden sei, sei fraglich, zumal das Urteil des Bundesgerichts, auf das verwiesen werde, bereits am 3. September 2021 ergangen sei und die weiteren Strafverfahren, welche denselben Sachverhalt betroffen hätten, nicht konkretisiert worden seien. Ob das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei, könne allerdings offenbleiben, zumal es ohnehin abzuweisen sei. Nach Art. 410 Abs. 1 lit.