Die Gesuchstellerin brachte Folgendes vor: Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StGB könne die betroffene Person eine Revision verlangen, wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Das Bundesgericht habe am 3. September 2021 festgelegt, dass die Covid-19 V des Kantons Bern, auf der ihr Strafbefehl basiere, ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit dargestellt habe und unverhältnismässig und verfassungswidrig gewesen sei. Das Bundesgericht habe entschieden, dass das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern aufzuheben sei.