Es kann aufgrund dieser Ausführungen nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin von diesen Einstellungen oder – sofern sie den geltend gemachten Widerspruch auf das Bundesgerichtsurteil bezieht – vom Urteil Kenntnis genommen hat. Es erscheint daher fraglich, ob die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch die Frist von 90 Tagen eingehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Frist von der Gesuchstellerin eingehalten wurde. IV. Fragestellung und Vorbringen der Parteien