Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung dieses Revisionsgrundes pauschal darauf, dass «mehrere Personen, die einem Strafverfahren unterlagen, welches denselben Sachverhalt betraf», nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2021 ein Schreiben erhalten hätten, wonach ihr Strafverfahren eingestellt worden sei. Es kann aufgrund dieser Ausführungen nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin von diesen Einstellungen oder – sofern sie den geltend gemachten Widerspruch auf das Bundesgerichtsurteil bezieht – vom Urteil Kenntnis genommen hat.