16. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Entscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geltend. Das Gesuch datiert vom 18. August 2022 und ging beim Obergericht am 30. August 2022 ein. Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung dieses Revisionsgrundes pauschal darauf, dass «mehrere Personen, die einem Strafverfahren unterlagen, welches denselben Sachverhalt betraf», nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2021 ein Schreiben erhalten hätten, wonach ihr Strafverfahren eingestellt worden sei.