3 fehl liegt ein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vor. Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). 15. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO).