Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den Fällen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 14. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbe-