Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 507 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2023 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 18. August 2022 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Fe- bruar 2021 (BM .________) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2021 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuch- stellerin) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung mit mehr als 15 Personen, began- gen am 19. Dezember 2020, 18:13 Uhr, schuldig erklärt (Verfahren BM .________). Die Gesuchstellerin wurde mit einer Busse von CHF 100.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft. Zudem wurden ihr Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 100.00 aufer- legt. Infolge Rückzugs der Einsprache erwuchs der Strafbefehl in Rechtskraft. 2. Mit Eingabe vom 18. August 2022 (Eingang beim Obergericht: 30. August 2022) reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsge- such ein. Die Gesuchstellerin beantragte, der Strafbefehl vom 22. Februar 2021 sei aufzuheben und die Busse von CHF 200.00 [gemeint wohl: Busse und Gebühren] sowie die Mahngebühren von CHF 50.00 seien zu sistieren (pag. 1). 3. Mit Verfügung vom 1. September 2022 wurde vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis genommen und die amtlichen Akten bei der Staatsanwaltschaft ediert (pag. 13 f.). 4. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wurde vom Eingang der edierten Akten der Staatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben, eine Kopie des Revisi- onsgesuchs der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Gene- ralstaatsanwaltschaft) zugestellt und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ab- schluss vergleichbarer Verfahren sistiert (pag. 23 f.). 5. Am 10. Januar 2023 wurde die Sistierung aufgehoben. Der Gesuchstellerin wurde unter Hinweis auf die Beschlüsse der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 400, 21 439, 21 475, 22 38 und 22 99 Gelegenheit geboten, ihr Ge- such zurückzuziehen (pag. 29 f. und pag. 37 f.). 6. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde festgestellt, dass die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch nicht zurückgezogen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 45 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 29. März 2023 die Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin (pag. 51 ff.). 8. Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Ge- neralstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und durch Zustellung einer Kopie an die Gesuchstellerin gegeben. Es wurde mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde und allfällige Schlussbemerkungen innert fünf Ta- 2 gen einzureichen seien. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 57 f.). 9. Die Gesuchstellerin reichte keine Schlussbemerkungen ein. 10. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde eine neue Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 65 f.). II. Ausgangslage 11. Im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie beschränkte der Kanton Bern die Anzahl Teilnehmende an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. Mai 2021 stark (Art. 6a der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie [Covid-19 V; BSG 815.123], Stand 18. Dezember 2020 bis Stand 27. Mai 2021). Als Folge dieser Massnahme waren im Kanton Bern am 19. Dezember 2020 Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten. Der Strafbefehl, der dem vor- liegenden Revisionsgesuch zu Grunde liegt, stützt sich auf diesen Art. 6a Covid- 19 V. 12. Mit Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 wurde diese kantonale Bestimmung für bundesrechtswidrig erklärt, da sie in unverhältnismässi- ger Weise in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Die Ge- suchstellerin bezieht sich in ihrem Revisionsgesuch auf dieses Bundesgerichtsur- teil. III. Eintretensfrage 13. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (lit. a); wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b); oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erfor- derlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf an- dere Weise erbracht werden kann (lit. c). Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Ge- such sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen. Gesu- che nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den Fällen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 14. Als verurteilte Person ist die Gesuchstellerin durch den fraglichen Strafbefehl be- schwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Mit dem rechtskräftigen Strafbe- 3 fehl liegt ein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO vor. Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). 15. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). 16. Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs mit einem späteren Entscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO geltend. Das Ge- such datiert vom 18. August 2022 und ging beim Obergericht am 30. August 2022 ein. Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung dieses Revisionsgrundes pau- schal darauf, dass «mehrere Personen, die einem Strafverfahren unterlagen, wel- ches denselben Sachverhalt betraf», nach dem erwähnten Bundesgerichtsent- scheid vom 3. September 2021 ein Schreiben erhalten hätten, wonach ihr Strafver- fahren eingestellt worden sei. Es kann aufgrund dieser Ausführungen nicht nach- vollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin von diesen Einstel- lungen oder – sofern sie den geltend gemachten Widerspruch auf das Bundesge- richtsurteil bezieht – vom Urteil Kenntnis genommen hat. Es erscheint daher frag- lich, ob die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch die Frist von 90 Tagen eingehalten hat. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Gesuch abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Frist von der Gesuchstellerin eingehalten wurde. IV. Fragestellung und Vorbringen der Parteien 17. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 Hintergrund des vorliegenden Revisionsgesuchs ist, wie bereits erwähnt, das Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021. In diesem Entscheid hiess das Bundesgericht eine Beschwerde vom 12. April 2021 gut, in der beantragt wurde, es sei die Nichtigkeit von Art. 6a Covid-19 V festzustellen, eventuell sei Art. 6a Covid-19 V aufzuheben. Das Bundesgericht erklärte Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 für bundesrechtswidrig und führte in seinen Erwä- gungen zusammengefasst Folgendes aus: Das anhand einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfende streitige Verbot für poli- tische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen sei ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Es setze somit eine formell- gesetzliche Grundlage voraus. Die angefochtene Verordnung des Kantons Bern sei kein formelles Gesetz und könne nicht selber eine hinreichende gesetzliche Grund- lage für den Grundrechtseingriff darstellen (E. 5.1.). Art. 40 Abs. 2 des Bundesge- setzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (EpG; SR 818.101) stelle allerdings eine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage für die verhängten Einschränkungen dar, womit die angefochtene Verordnung prinzipi- ell eine hinreichende gesetzliche Grundlage habe (E. 5.4.). Der Bundesrat habe in Art. 6 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26, Stand 29. Oktober 2020) Veranstaltungen grundsätzlich verboten, die politischen 4 und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen und die Unterschriftensammlungen von diesem Verbot aber ausgenommen. Demgegenüber erstrecke Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 das Veranstaltungsverbot auch auf politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen von mehr als 15 Personen. Es liege auf der Hand, dass diese Vorschrift von der eidgenössischen Verordnung abweiche (E. 5.5.2.). Aus Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage ergebe sich ausdrück- lich, dass der Kanton unter den im Artikel genannten Voraussetzungen auch zu- sätzliche Massnahmen treffen könne, d.h. solche, die über das hinausgehen wür- den, was der Bundesrat in den vorangehenden Bestimmungen der Verordnungen angeordnet habe. Der Kanton könne namentlich auch Einschränkungen für Veran- staltungen vorsehen, welche über die bundesrechtlichen Einschränkungen hinaus- gehen würden. Der blosse Umstand, dass der Kanton Bern einschneidendere Ein- schränkungen vorsehe als der Bundesrat oder als andere Kantone, sei für sich al- lein noch kein Grund, die Regelung als bundesrechtswidrig zu bezeichnen. Der Kanton müsse aber die in Art. 8 Verordnung besondere Lage enthaltenen Voraus- setzungen erfüllen (E. 5.5.3.). Die per 19. Dezember 2020 geltende Covid-19-Verordnung besondere Lage habe ab 9. Dezember 2020 in Art. 8 Folgendes vorgesehen: Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone 1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, wenn: a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: 1. Inzidenz (7-Tage, 14-Tage), 2. Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche), 3. Anteil positiver Test an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate), 4. Anzahl durchgeführter Test (pro Tag, pro Woche), 5. Reproduktionszahl, 6. Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege; b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erfor- derliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Art. 33 EpG bereitstellen kann. 2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit. 3 Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen. In Bezug auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a Co- vid-19-Verordnung besondere Lage hielt das Bundesgericht einerseits fest, es sei allgemeinnotorisch, dass ab Herbst 2020 wegen der grossen Zahl von Infektionsfäl- len eine umfassende Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächti- ger Personen nicht mehr möglich gewesen sei. Andererseits integrierte es die ab- schliessende Prüfung der Erforderlichkeit in die anschliessende Grundrechtsprü- fung zur Versammlungsfreiheit (E. 5.5.4.). Diese Prüfung nahm das Bundesgericht in den folgenden Erwägungen vor und kam dabei zum Schluss, dass das vom Kan- ton Bern verordnete Verbot eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit darstelle und diese nur zulässig sei, wenn sie eine hinreichende gesetzliche Grundlage ha- 5 be, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Drit- ter gerechtfertigt, verhältnismässig sei und den Kerngehalt nicht antaste. Eine hin- reichende gesetzliche Grundlage liege vor (E. 6.1. ff.). Es bestehe zudem ein öf- fentliches Interesse (E. 6.5.). Die Einschränkung von zwischenmenschlichen Kon- takten sei weiter geeignet, die Übertragung von Viren und damit auch die durch Vi- renübertragung verursachten Infektionen und Krankheiten zu reduzieren (E. 7.5.). Im Ergebnis sei aber die Beschränkung der Anzahl Teilnehmenden an politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen von 15 Personen aufgrund des Umstan- des, dass das gesundheitspolizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht wer- den könne und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar gewesen. Die Verordnungsbestimmung des Kan- tons Bern stelle einen unverhältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und erweise sich als verfassungswidrig (E. 7.6. ff.). Die Begrenzung der Teilnehmenden auf die zum massgeblichen Zeitpunkt von Bundes- rechts wegen für private Veranstaltungen geltende Zahl von 15 Personen schränke die Versammlungsfreiheit in Bezug auf Demonstrationen derart ein, dass diese praktisch ihres Gehalts entleert würde. In diesem Kontext sei die Ausübung der Versammlungsfreiheit nahezu verunmöglicht, was letztlich einem faktischen Verbot von Kundgebungen gleichkomme (E. 7.8.2.). Die Beschwerde erwies sich daher als begründet und das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 6a Covid-19 V in der Fassung vom 19. März 2021 bundesrechtswid- rig gewesen sei (E. 8.2.). 18. Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin brachte Folgendes vor: Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StGB könne die betroffene Person eine Revision verlangen, wenn der Entscheid mit ei- nem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträgli- chem Widerspruch stehe. Das Bundesgericht habe am 3. September 2021 festge- legt, dass die Covid-19 V des Kantons Bern, auf der ihr Strafbefehl basiere, ein schwerer Eingriff in die Versammlungsfreiheit dargestellt habe und unverhältnis- mässig und verfassungswidrig gewesen sei. Das Bundesgericht habe entschieden, dass das Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern aufzuheben sei. Mehrere Personen, die einem Strafverfahren unterlegen seien, welches denselben Sach- verhalt betroffen habe, hätten nach diesem Entscheid ein Schreiben erhalten, wel- ches sie informiert habe, dass ihr Strafverfahren eingestellt worden sei. Ihre Ge- richtsverhandlungen seien abgesetzt worden. Aufgrund dieser Tatsachen erhoffe sie sich, dass ihr Revisionsgesuch akzeptiert und ihr Strafbefehl ebenfalls aufge- hoben werde (pag. 1). 19. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst Folgendes vor: Die Gesuchstellerin rufe den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO an, der gemäss Art. 411 Abs. 2 StPO fristgebunden sei. Ob mit dem Revisionsgesuch vom 6 18. August 2022 die 90-tägige Frist seit Kenntnisnahme des Entscheids gewahrt worden sei, sei fraglich, zumal das Urteil des Bundesgerichts, auf das verwiesen werde, bereits am 3. September 2021 ergangen sei und die weiteren Strafverfah- ren, welche denselben Sachverhalt betroffen hätten, nicht konkretisiert worden sei- en. Ob das Gesuch fristgerecht eingereicht worden sei, könne allerdings offenblei- ben, zumal es ohnehin abzuweisen sei. Nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei ein Re- visionsgrund gegeben, wenn der angefochtene Entscheid mit einem späteren Stra- fentscheid, der den gleichen Sachverhalt betreffe, in unverträglichem Widerspruch stehe. Entsprechend werde auch ein Widerspruch zu einem späteren Prozessurteil nicht als Revisionsgrund anerkannt. Diese Bestimmung habe ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo das Gericht von mehreren Teilnehmern an der glei- chen Tat die einen verurteile und später andere freispreche, weil es die strafbare Handlung überhaupt nicht für erfüllt oder erwiesen halte. Weitere Anwendungsfälle würden in der Praxis darin gesehen, dass eine andere Person als der Verurteilte für die gleiche Handlung schuldig gesprochen worden sei oder zwei Personen für eine Straftat zur Rechenschaft gezogen worden seien, die nach dem klaren Sachverhalt nur von einem einzigen Täter begangen worden sei. Entsprechend dem Grundkon- zept der Revision, bei welcher es einzig um eine Korrektur des die Grundlage eines Urteils bildenden Sachverhalts gehe, sei grundsätzlich eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen nicht revisionsbegründend, selbst wenn bei zwei Ur- teilen identische Fragen zu beurteilen gewesen seien. Eine Revision lasse sich auch nicht durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung oder Gesetzgebung rechtfertigen. Mit der Revision solle der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet werde, korrigiert werden. Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden seien irreparabel. Das Interesse an der Rechtsbestän- digkeit, mithin der Rechtssicherheit, gehe hier abgesehen von äusserst krassen Fällen vor. Der Revisionsgrund des unverträglichen Widerspruchs solle nur zur Vermeidung krass stossender Ergebnisse, also im absoluten Ausnahmefall, zum Tragen kommen. Soweit die Gesuchstellerin pauschal auf Strafverfahren, «welches denselben Sachverhalt betraf (waren an derselben Kundgebung)» verweise, wel- che eingestellt worden seien, werde kein Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO genannt. Insbesondere gehe aus den Ausführungen der Gesuchstel- lerin hervor, dass diese Verfahren mangels genügender gesetzlicher Rechtsgrund- lagen eingestellt worden seien, womit der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht gar nicht gewürdigt worden sei. Damit habe kein einschlägiger unverträglicher Wider- spruch entstehen können und diese Einstellungen kämen grundsätzlich nicht als widersprechendes Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Ebenso wenig könne das Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2021 ein solches Urteil darstellen. Zumal es sich dabei um ein Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle einer kantonalen Verordnung handelte, könne es sich per Definition nicht um einen späteren Strafentscheid gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handeln, da dieser Ent- scheid gar keinen konkreten Sachverhalt betreffe. Eine Revision nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sei daher ausgeschlossen. Beim beantragten Verfahrensausgang sei- en die Verfahrenskosten von der Gesuchstellerin zu tragen (pag. 51 ff.). 7 20. Fragestellung Aufgrund des soeben zitierten Bundesgerichtsurteils stellt sich die Frage, ob dieses die Nichtigkeit des Strafbefehls der Gesuchstellerin zur Folge hat. Eine allfällige Nichtigkeit muss von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden (BGE 130 III 430 E. 3.3). Obwohl dies von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht wurde, wird somit zunächst eine allfällige Nichtigkeit des Strafbefehls geprüft. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der von der Gesuchstellerin vorgebrachte strafprozessuale Revisionsgrund gegeben ist. V. Nichtigkeit 21. Bundesgerichtliche Rechtsprechung Das Bundesgericht liess im Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 offen, was sein Entscheid für gestützt auf den bundesrechtswidrigen Art. 6a Covid-19 V erlas- sene, rechtskräftige Rechtsakte bedeutet. Zu der von den Beschwerdeführern hauptsächlich beantragten Feststellung der Nichtigkeit hielt es lediglich fest (E. 2): Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit von Art. 6a Covid- 19 V/BE. Sie begründen dies damit, die Verordnung verstosse gegen Bundesrecht. Die Frage nach den rechtlichen Folgen für kantonales Recht, das Bundesrecht entgegensteht, wird in der Lehre un- terschiedlich beantwortet, wobei in der neueren Literatur eine differenzierte Auffassung vertreten wird (vgl. ALEXANDER RUCH, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 49 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 49 BV; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFE- LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 10. Aufl. 2020, S. 378 f.; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 5. Aufl. 2021, S. 326 f. Rz. 846 ff.). Die Möglichkeit, im abstrakten Normenkontrollverfahren jederzeit die Nichtigkeit einer kantonalen Norm feststellen zu können, würde namentlich die gesetzli- chen Fristen für die abstrakte Anfechtung von Normen (Art. 101 BGG) aushebeln. Weil aber die Be- schwerde rechtzeitig erhoben wurde, ist die Frage, ob eine bundesrechtswidrige Norm aufzuheben oder nichtig sei, vorliegend ohnehin gegenstandslos. Auch in anderem Zusammenhang hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage noch nicht geäussert. 22. Allgemeine theoretische Ausführungen Kantonales Recht kann in verschiedener Hinsicht bundesrechtswidrig sein. Kanto- nales Recht verstösst einerseits gegen Bundesrecht, wenn der Kanton über seine Kompetenzen hinaus legiferiert hat («Kompetenzkonflikt»). Kantonales und eid- genössisches Recht können sich jedoch auch widersprechen, obwohl der Kanton eine Regelung im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassen hat («reiner Normkon- flikt»; BIAGGINI, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, 2. Aufl. 2017, N 8 zu Art. 49; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 324; etwas andere Einteilung bei WALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N 12 ff. zu Art. 49). So kann sich der Konflikt zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht daraus erge- 8 ben, dass Bund und Kantone innerhalb des gleichen Regelungsgegenstandes die gleiche Rechtsfrage in widersprechender Weise regeln (Normkonflikt und gleichzei- tig Kompetenzkonflikt) oder wenn Bund und Kantone innerhalb des gleichen Rege- lungsgegenstandes unterschiedliche Rechtsfragen so regeln, dass im Einzelfall wi- dersprechende Rechtsfolgen eintreten können (in der Regel reiner Normkonflikt; TSCHANNEN, a.a.O., S. 324). In der Praxis beinhaltet ein Normkonflikt oft auch ei- nen Kompetenzkonflikt. Kompetenzwidrige kantonale Erlasse galten nach der früher herrschenden Lehre als nichtig, was als logische Folge die Nichtigkeit aller darauf gestützter Rechtsakte zur Folge gehabt hätte (für eine Übersicht: TSCHANNEN, a.a.O., S. 327; HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, S. 359, Rz. 1191a; WALDMANN, a.a.O. N 23 zu Art. 49). In der neueren Lehre werden – wie vom Bundesgericht im Urteil 2C_308/2021 festgehalten – diesbezüglich differenziertere Ansichten vertreten. Nach BIAGGINI bleiben formell rechtskräftige Einzelakte, die sich auf bundesrechtswidriges kanto- nales Recht abstützten, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens- schutzes grundsätzlich gültig. Nur ganz ausnahmsweise komme für den Einzelakt die Rechtsfolge der Nichtigkeit in Betracht (BIAGGINI, a.a.O., N 8 zu Art. 49). Gemäss HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR wirkt die Aufhebung verfassungswid- riger kantonaler Normen durch das Bundesgericht nur für die Zukunft (HÄFE- LIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 359 Rz. 1191). Konkrete Anwendungs- akte, die aufgrund von bundesrechtswidrigem kantonalem Recht erfolgten, würden im Normalfall in formelle Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht mit Erfolg ange- fochten worden seien. Die Frage der Nichtigkeit stelle sich nur bei einem ganz schweren und offensichtlichen Mangel und nur, wenn die Nichtigkeit die Rechtssi- cherheit nicht ernsthaft gefährde (HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., S. 360 Rz. 1194). Nach WALDMANN wirkt die Aufhebung «ex nunc et pro futuro», ohne dass es noch einer formalen Aufhebung durch den kantonalen Gesetzgeber bedarf. Bisher ergangene Rechtsanwendungsakte würden davon unberührt bleiben (WALDMANN, a.a.O., N 22 zu Art. 49). Wo Bundesrecht und kantonales Recht die- selbe Rechtsfrage aus dem Bereich desselben Regelungsgegenstandes unter- schiedlich regelten, liege i.d.R. gleichzeitig ein Kompetenz- und ein Normkonflikt vor. Für solche Konstellationen würden die folgenden Grundsätze zur Anwendung kommen (WALDMANN, a.a.O., N 30 zu Art. 49): Eine Annahme der Nichtigkeit für eine kompetenzwidrige kantonale Regelung würde sich nur rechtfertigen, wenn die Kompetenzverletzung besonders schwer wiege, gleichzeitig aber auch offensicht- lich oder zumindest leicht erkennbar und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet sei. In den übrigen Fällen sei der Anwendungsakt lediglich an- fechtbar (WALDMANN, a.a.O. N 24 f. zu Art. 49). Gemäss TSCHANNEN erwachsen Anwendungsakte gestützt auf kompetenzwidriges kantonales Recht in formelle Rechtskraft, wenn sie unangefochten bleiben. Nichtig wäre der Anwendungsakt nur in kaum denkbaren Extremfällen, nämlich, wenn er wegen der Kompetenzwidrigkeit des zugrundeliegenden kantonalen Erlasses einen besonders schweren Mangel aufweise, dieser Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sei und durch Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wer- de (vgl. TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 327 Rz. 847). 9 Zusammengefasst vertreten sämtliche zitierten Meinungen aus der neueren Lehre die Ansicht, dass gestützt auf eine bundesrechtswidrige Bestimmung erlassene, nicht angefochtene Einzelakte grundsätzlich weiterbestehen resp. in Rechtskraft erwachsen. Die Hürde für eine Nichtigkeit wird hoch angesetzt, wobei den allge- meinen bundesgerichtlichen Kriterien für die Nichtigkeit gefolgt wird: Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3. mit Hinweisen). Die Nichtigkeit eines hoheitlichen Aktes muss jederzeit und von sämtlichen staatli- chen Instanzen beachtet werden (BGE 130 III 430 E. 3.3). 23. Erwägungen der Kammer Die Kammer sieht keinen Grund, von den obgenannten weitgehend übereinstim- menden Lehrmeinungen abzuweichen (vgl. Ziffer 22 hiervor), zumal diese einleuch- tend Bezug nehmen auf die allgemeinen bundesgerichtlichen Voraussetzungen für die Nichtigkeit. Gemäss Bundesgericht erwies sich die Teilnahmebegrenzung des Kantons Bern an Kundgebungen gemäss Art. 6a Covid-19 V als unzulässiger Eingriff in die Ver- sammlungsfreiheit (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. Septem- ber 2021). Die Bestimmung widersprach somit dem übergeordneten Bundesrecht, womit ein Normkonflikt vorliegt. Dieses Bundesgerichtsurteil bezog sich auf Art. 6a Covid-19 V, Stand 19. März 2021 [in Kraft vom 22. März 2021 bis 18. April 2021]. Wie sogleich aufgezeigt wird, befand sich die Schweiz im Dezember 2020 im Ver- gleich zum März 2021 in einer schwierigeren epidemiologischen Lage. Dennoch wird für die nachfolgende Prüfung davon ausgegangen, dass die Erwägungen des Bundesgerichts sinngemäss auch für Art. 6a Covid-19 V, Stand 18. Dezember 2020 [in Kraft vom 19. Dezember 2020 bis 20. Januar 2021], gelten, der im Zeit- punkt der Tatbegehung am 19. Dezember 2020 in Kraft war: Zumal sich die grundsätzlichen rechtlichen Gegebenheiten und der Wortlaut der vorliegend rele- vanten Bestimmung in der Version vom 19. März 2021 im Vergleich zu jener vom 18. Dezember 2020 nicht verändert haben. Der Regierungsrat des Kantons Bern war gestützt auf Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 EpG i.V.m Art. 2 und Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 12. Dezember 2020) grundsätzlich zum Erlass der Covid-19 V befugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.6.). Entscheidend für die Kompetenz zum Erlass weiterer Massnahmen war jedoch gemäss Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand am 12. Dezember 2020), ob die epidemiologische Lage diese Massnahme erforderte. Die Erforderlichkeit der Teilnahmebeschränkung gemäss Art. 6a Covid-19 V wurde vom Bundesgericht verneint, da das gesundheitspolitische Ziel mit milderen Massnahmen erreicht wer- den konnte und die Teilnahmebeschränkung angesichts des hohen öffentlichen In- teresses an Kundgebungen weder erforderlich noch zumutbar war (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6 ff.). Der Re- gierungsrat des Kantons Bern hätte damit die Teilnahmebegrenzung auf 15 Perso- nen nicht erlassen dürfen, da dies gemäss Art. 8 i.V.m. 6c Abs. 2 und Art. 2 Covid- 10 19-Verordnung besondere Lage (Stand am 12. Dezember 2020) in der Bundes- kompetenz verblieb. Damit erweist sich Art. 6a Covid-19 V als kompetenz- resp. bundesrechtswidriges kantonales Recht. Gemäss der neueren Lehre und der An- sicht der Kammer ist damit zu prüfen, ob der Mangel besonders schwer ist, die Fehlerhaftigkeit offensichtlich oder leicht erkennbar war und die Rechtssicherheit durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (vgl. Erwägungen oben Ziff. 22). Auch wenn dies von der Gesuchstellerin nicht vorgebracht wurde, kann festgehal- ten werden, dass der angefochtene Strafbefehl grundsätzlich durch die zuständige Staatsanwaltschaft erging. Eine funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit liegt damit nicht vor (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Nach dem Grundsatz, wonach eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden darf, die das Gesetz ausdrücklich zur Straftat erklärt hat (nulla poena sine lege; Art. 1 StGB) und der Tatsache, dass Art. 6a Covid-19 V bundesrechtswidrig war, kann ohne Weiteres angenommen werden, es handle sich bei der Verfassungswid- rigkeit der Teilnahmebeschränkung um einen besonders schweren Mangel. In Bezug auf die Erkennbarkeit dieser Bundesrechtswidrigkeit sind die epidemiolo- gischen Entwicklungen im Winter 2020/Frühling 2021 zu berücksichtigen, die sich massgeblich auf die damaligen Erlasse ausgewirkt haben. Wie das Bundesgericht ausführte, kann als notorisch angenommen werden, dass seit Herbst 2020 wegen der grossen Zahl von Infektionsfällen eine umfassende Identifizierung und Benach- richtigung ansteckungsverdächtiger Personen nicht mehr möglich war (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.4.). Am 18. Dezem- ber 2020 – als der Kanton Bern Art. 6a Covid-19 V einführte – teilte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit, die epidemiologische Lage sei besorgniserregend. Die Zahl der Ansteckungen sei sehr hoch und steige wieder an. Die Spitäler und das Gesundheitspersonal seien seit Wochen sehr stark belastet und die Festtage wür- den das Risiko eines beschleunigten Anstiegs erhöhen. Der Bundesrat habe des- halb an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 nach Konsultation der Kantone die nationalen Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus noch einmal ver- stärkt. Ziel sei es, die Zahl der Kontakte stark zu reduzieren. Ab Dienstag, 22. De- zember 2020, seien Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen geschlossen. Ziel der Massnahmen sei es, die Fallzahlen deutlich und rasch zu senken, um die Menschen vor dem Virus zu schützen, die Gesundheitsversorgung sicherzustellen und das Gesundheitspersonal zu entlasten. Den Kantonen müsse es wieder möglich sein, das Testen, die Nachverfolgung der Kontakte, die Isolation und die Quarantäne lückenlos zu gewährleisten (Medienmitteilung des BAG vom 18. Dezember 2020, https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/ aktuell/medienmitteilungen.msg-id-81745.html, zuletzt abgerufen am 11. August 2023). Am 24. Februar 2021 teilte der Bundesrat mit, ab Montag, 1. März 2021, könnten Läden, Museen und Lesesäle von Bibliotheken wieder öffnen, ebenso Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen, Zoos und botanischen Gärten. Im Freien seien Treffen im Familien- und Freundeskreis sowie sportliche und kulturelle Aktivitäten mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt. Mit der vorsichtigen, schrittwei- sen Öffnung wolle der Bundesrat dem gesellschaftlichen Leben wieder mehr Raum geben, auch wenn die epidemiologische Lage wegen der neuen, ansteckenderen Virusvarianten weiterhin als fragil beurteilt wurde. Der erste Öffnungsschritt ab dem 11 1. März beinhalte im Wesentlichen Aktivitäten, bei welchen Maske und Abstand gewährleistet werden könnten, nur wenige Personen zusammenkommen und die Kontakte im Freien erfolgen würden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 24. Februar 2021, http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien mitteilungen.msg-id-82462.html, zuletzt abgerufen am 11. August 2023). In der Medienmitteilung vom 19. März 2021 führte der Bundesrat schliesslich aus, die epidemiologische Lage seit Ende Februar 2021 habe sich zusehends verschlech- tert. Die Zahl der Infektionen steige kontinuierlich an. Derzeit sei mit einer Verdop- pelung der Ansteckungen alle drei bis vier Wochen zu rechnen. Drei der vier Richtwerte, die der Bundesrat für den zweiten Öffnungsschritt festgelegt habe, würden seit mehreren Tagen nicht erfüllt: Die 14-Tages-Inzidenz sei über 200 pro 100'000 Einwohnerinnen und Einwohner angestiegen, die Positivitätsrate liege über 5 Prozent und die Reproduktionszahl liege mit 1.14 deutlich über 1. Einzig die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patientinnen und -Patienten liege unter dem festgelegten Richtwert. Daher habe der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. März 2021 entschieden, die geltenden Einschränkungen für Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenräumen von fünf auf maximal zehn Personen zu lo- ckern. Für weitere Öffnungen sei das Risiko eines unkontrollierten Anstiegs der Fallzahlen aber zu gross, nachdem die Zahl der Infektionen seit Ende Februar wie- der zunehme. Ausserdem seien noch zu wenige Menschen geimpft, um einen star- ken Anstieg der Hospitalisationen zu vermeiden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 19. März 2021, http://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medien mitteilungen/bundesrat.msg-id-82762.html, zuletzt besucht am 11. August 2023). Wie den Medienmitteilungen zu entnehmen ist, änderte sich die Lage betreffend Covid-19 seit Herbst 2020 immer wieder. Die Rechtslage musste somit in hoher Kadenz der sich ständig ändernden und lokal auch unterschiedlichen epidemiologi- schen Lage angepasst werden. Dies zeigen die zahlreichen Änderungen der Ver- ordnungen sowohl des Bundes wie auch des Kantons Bern. Die Covid-19- Verordnung besondere Lage änderte sich vom 19. Juni 2020 bis 19. April 2021 23 Mal (vgl. Chronologie der Covid-19-Verordnung besondere Lage; http://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/439/de/history, zuletzt besucht am 11. Au- gust 2023). Bei der Covid-19 V vom 9. Juli 2020 gab es bis am 21. April 2021 19 Änderungen (vgl. https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/ 815.123/changes, zuletzt besucht am 11. August 2023). Die Übersicht über die konkrete epidemiologische Lage und die Kapazitäten im Gesundheitswesen des Kantons lagen dabei beim Kantonsarztamt resp. beim Regierungsrat. Aufgrund der sich ständig ändernden Situation und den teilweise erst im Nachhinein breit verfüg- und belastbaren Daten, war die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung für die Staatsanwaltschaft nicht offensichtlich, zumal Teilnahmebeschränkungen auf Bun- des- wie Kantonsebene immer wieder Teil von Massnahmenpaketen waren. Die Bundesrechtswidrigkeit von Art. 6a Covid-19 V wurde denn auch im Rahmen von komplexen, vielschichtigen und ausführlichen rechtlichen Überlegungen festge- stellt, deren Ergebnis nicht als leicht erkennbar erachtet werden kann (vgl. Ziff. IV.17 oben). Auch die mediale Präsenz und Abrufbarkeit der Beschwerde ans Bun- desgericht vermag daran nichts zu ändern. Der vorliegende Strafbefehl datiert vom 22. Februar 2021 und wurde am 9. April 2021 an das Regionalgericht Bern- Mittelland weitergeleitet, wo die Gesuchstellerin ihre Einsprache am 18. Au- gust 2021 zurückzog. Die Sache war somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung 12 an das Bundesgericht am 12. April 2021 nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft hängig. Rein aus der Tatsache, dass eine Beschwerde erhoben wurde, liesse sich zudem noch keine Tendenz für das Ergebnis des bundesgerichtlichen Verfahrens ableiten. Sodann hat die Gesuchstellerin die Einsprache gegen den Strafbefehl zurückgezogen, weshalb anscheinend auch sie zu diesem Zeitpunkt nicht von einer offensichtlichen Bundesrechtswidrigkeit ausging. Jedenfalls war die Bundesrechts- widrigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft wie auch für Dritte damit weder offen- sichtlich noch leicht erkennbar. Schliesslich ist im Bereich des Strafrechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3.). Die Gesuchstellerin hat die Einsprache ge- gen den Strafbefehl zurückgezogen. Er ist damit in formelle Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung kann es nicht angehen, ein allenfalls noch nach Jahren unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil für nichtig zu erklären, da dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen Entscheids unterlaufen und die Rechtssicherheit gefährdet würde (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die besondere Lage der Covid-19- Pandemie ein agiles und flexibles Verhalten der Bevölkerung und der Behörden er- forderte. Zahlreiche Massnahmen entfalteten ihre Wirkung nur bei einer sofortigen und lückenlosen Umsetzung. Gerade in der Situation einer ständig ändernden Be- drohungslage war es für die Rechtssicherheit in der Bevölkerung und bei den um- setzenden Behörden deshalb unumgänglich, dass auf die Gültigkeit und die Durch- setzbarkeit von kurzfristig erlassenen Massnahmen vertraut werden konnte. Die wirksame Bekämpfung einer Bedrohungslage ist nur möglich, wenn sowohl rechts- unterworfene als auch rechtsanwendende Personen davon ausgehen können, dass angeordnete Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung während der unmit- telbaren Dauer der Bedrohungslage umzusetzen sind und durchgesetzt werden können. Dies gilt besonders für die bisher unbekannte Situation einer Pandemie mit immer neuen, teilweise unerwarteten Entwicklungen, auf die in rechtlicher Hinsicht rasch reagiert werden musste. Dieser Effekt wurde durch mediale Präsenz der je- weils geltenden Vorschriften verstärkt. Sämtliche Entwicklungen im Zusammen- hang mit der Pandemie wurden vom Bund wie auch von den Kantonen der Bevöl- kerung medienwirksam mitgeteilt und erhielten damit grösstmögliche Aufmerksam- keit bei einem breiten Adressatenkreis. Dies führte dazu, dass sich Unsicherheiten über die Geltung erlassener Vorschriften direkt auf die Umsetzungsdisziplin bei grossen Teilen der Bevölkerung niedergeschlagen hätten. Im Ergebnis würde es aus diesen Gründen die Rechtssicherheit ernsthaft gefähr- den, wenn der vorliegende Strafbefehl für nichtig erklärt würde. 24. Fazit Art. 6a Covid-19 V litt aufgrund der festgestellten Bundesrechtswidrigkeit an einem besonders schweren Mangel, diese Fehlerhaftigkeit war aber weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Durch die Feststellung einer Nichtigkeit des nicht angefoch- tenen und formell in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehls würde die Rechtssi- cherheit ernsthaft gefährdet, zumal die Verfassungswidrigkeit auch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Damit besteht der formell rechtskräftige Strafbefehl weiter; es liegt keine Nichtigkeit vor. 13 VI. Revisionsgründe 25. Allgemeines zur Revision Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per- son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen; der Ent- scheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht und/oder sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens ein- gewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. 26. Sich widersprechende Strafentscheide 26.1 Allgemeine Ausführungen Steht ein Strafbefehl mit einem späteren Strafentscheid in unverträglichem Wider- spruch, wird der Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO angerufen. Diese Bestimmung schafft einen absoluten Revisionsgrund, dessen Vorliegen unabhän- gig von den denkbaren Rückwirkungen auf das Strafurteil zu einer Revision führt. Bei Vorliegen eines unverträglichen Widerspruchs wird der frühere Entscheid somit ohne Prüfung der materiellen Richtigkeit aufgehoben (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auf., 2020, N 63 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O. N 88 zu Art. 410 StPO; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 4. Aufl. 2020, N 2173; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 15 zu Art. 410 StPO). Nicht jeder Widerspruch zwischen zwei Strafurteilen stellt einen unverträglichen Widerspruch i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO dar. Ein Widerspruch in der Rechts- anwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht revisi- onsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen auf Lehre, Rechtsprechung und Materialien, u.a. auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4). Erforderlich ist ein Widerspruch in tatsächlicher Hinsicht. Ein sol- cher liegt vor, wenn die Anklage in beiden Entscheiden den gleichen Lebenssach- verhalt umfasst und dieser im späteren Entscheid als nicht nachweisbar angesehen wird, während er im früheren Entscheid als erstellt erachtet wurde (OBERHOLZER, a.a.O., N 2173 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_980/2015 vom 13. Juni 2016 E. 1.4 f.). Damit erfasst werden diejenigen Fälle, in denen der gleiche Lebenssachverhalt in zwei verschiedenen Entscheiden unterschiedlich gewürdigt wird. Der Widerspruch ist erst dann unverträglich, wenn nach den Denkgesetzen eines der beiden fraglichen Urteile notwendigerweise falsch sein muss. Die Be- stimmung hat ihren eigentlichen Anwendungsbereich dort, wo bei getrennter Ver- folgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat ein Mittäter verurteilt wird, während ein anderer später mit der Begründung freigesprochen wurde, die Tat sei hinsichtlich des objektiven Tatbestands nicht erwiesen. Gleiches gilt, wenn zwei Beschuldigte hintereinander als Täter einer Alleintat verurteilt werden (FINGERHUTH, 14 a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; HEER, a.a.O., N 90 f. zu Art. 410 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 410 StPO). 26.2 Einstellungsverfügung als widersprechender Strafentscheid Von der Gesuchstellerin wird vorgebracht, als Reaktion auf das Urteil des Bundes- gerichts vom 3. September 2021 seien noch hängige (Einsprache)verfahren im Zu- sammenhang mit der Kundgebung vom 19. Dezember 2020 eingestellt worden (vgl. auch «Nur die Einsprecher kommen straffrei davon» in: «Der Bund» vom 22. Dezember 2021). Im Unterschied zur Gesuchstellerin, die den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, wurden andere Personen für den Verstoss gegen Art. 6a Covid-19 V somit nicht bestraft. Die Frage, ob eine Einstellungsverfügung einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO darstelle, hatte das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht explizit zu beurteilen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich jedoch Folgendes entnehmen: In BGE 144 IV 362 ging es darum, dass die Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl den Beschuldigten verurteilte und das Ver- fahren gleichzeitig in Bezug auf eine andere rechtliche Würdigung desselben Le- bensvorgangs einstellte. Das Bundesgericht führte aus, dass im Bereich des Straf- rechts die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung sei. Es könne nicht ange- hen, allenfalls noch nach Jahren ein unangefochten gebliebenes und in formelle Rechtskraft erwachsenes Strafurteil nichtig zu erklären. Gleiches habe für freispre- chende Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO ei- nem freisprechenden Endentscheid gleichkämen. Nehme man Nichtigkeit einer in Rechtskraft erwachsenen Einstellungsverfügung an und lasse eine (erneute) straf- rechtliche Beurteilung desselben Lebenssachverhalts zu, werde dadurch die Beständigkeit eines rechtskräftigen verfahrenserledigenden Entscheids unterlaufen und damit die Rechtssicherheit gefährdet (E. 1.4.3.). Im Ergebnis ging das Bun- desgericht davon aus, dass der Lebenssachverhalt, der Gegenstand des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens gebildet habe, rechtskräftig eingestellt wurde. Die Sperrwirkung der rechtskräftigen (Teil-)Einstellung stehe einer Verurtei- lung entgegen (E. 1.4.4.). Im Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2020 vom 9. Janu- ar 2021 ging es um den rechtswidrigen Aufenthalt zu verschiedenen Zeiträumen. Das Bundesgericht hielt zum Revisionsgrund der einander widersprechenden Stra- fentscheide fest, dass die einem Strafbefehl, den staatsanwaltschaftlichen Einstel- lungsverfügungen sowie dem obergerichtlichen Urteil zugrundeliegende Sachver- halte nicht übereinstimmten. Es sei nicht von Bedeutung, dass der rechtswidrige Aufenthalt in späteren Entscheiden rechtlich anders beurteilt und die Verfahren in der Folge eingestellt worden seien (E. 2.3.). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Sie erwächst in materielle und formelle Rechtskraft, was wiederum zum Verbot der doppelten Strafverfolgung führt (BGE 144 IV 362 E. 1.4.4.; GRÄDEL/HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, N 14 zur Art. 320). Eine Einstellungsverfügung basiert zudem entscheidend auf einer materiellen Grundlage. Aus diesen Gründen kommt einer Einstellungsverfügung nach Ansicht der Kammer die Qualität eines Sachentscheides zu. Dementsprechend stellen die 15 von der Gesuchstellerin angerufenen Einstellungsverfügungen keine reinen Pro- zessurteile dar, welche der Tauglichkeit als widersprechendes Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO entgegenstehen könnten. Es könnte auch kein solcher Sachentscheid mehr gefällt werden, da die entsprechenden Verfahren wegen Bun- desrechtswidrigkeit der Bestimmung einzustellen waren. Eine Einstellungsverfü- gung würde somit grundsätzlich als widersprechendes Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage kommen (auch in diesem Sinne: Beschlüsse des Ober- gerichts des Kantons Zürich SR20021 vom 18. Dezember 2020, SR190008 vom 7. Mai 2019, SR180026 vom 30. Januar 2019, SR180016 vom 23. Januar 2019). 26.3 Widersprüchliche Beurteilung des gleichen Sachverhalts Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Gesuch- stellerin wegen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz durch Teilnahme an einer unbewilligten Kundgebung von mehr als 15 Personen, begangen am 19. De- zember 2020 in B.________, schuldig. Es soll sich folgender Sachverhalt zugetra- gen haben (BM .________): Die Beschuldigte nahm unbefugt an einer unbewilligten Kundgebung mit mehr als 15 Teilnehmenden gegen .________ teil, obwohl zu diesem Zeitpunkt im Kanton Bern Kundgebungen von mehr als 15 Personen verboten waren, was der Beschuldigten bewusst war. Die Gesuchstellerin bringt vor, die erfolgten Einstellungen würden Strafbefehle mit identischem Sachverhalt betreffen, weshalb der Revisionsgrund der sich wider- sprechenden Strafentscheide erfüllt sei. Wie eingangs ausgeführt, reicht es aber für diesen Revisionsgrund nicht aus, dass der angeklagte Sachverhalt identisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sachverhaltsfeststellungen zweier Urteile zum gleichen Vorwurf in einem unverträglichen Widerspruch stehen. Auch ein Widerspruch in der Rechtsanwendung reicht nicht aus, um einen Revisi- onsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen. So hat das Bundesgericht in 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 indirekt ausgeführt, eine bloss abweichende rechtliche Würdigung im subjektiven Bereich genüge nicht, um einen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu begründen (E. 2.4.). Der Umstand, dass sich ein Urteil bzw. ein Strafbefehl im Nachhinein als rechtlich falsch herausstellt und im Vergleich mit einem später ergangenen Strafentscheid ein Widerspruch in der Rechtsanwendung vorliegt, begründet noch keinen Revisionsgrund (vgl. Bot- schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320; FINGER- HUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO; vgl. auch BGE 75 IV 181, S. 184, E. 2). Der Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO hat sich vielmehr auf ein tatsächliches Element zu beziehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn zwei oder mehrere Personen für dieselbe Straftat in zwei sich widersprechenden Stra- fentscheiden verurteilt würden, wobei gemäss dem jeweiligen Sachverhalt die je- weils andere Person unschuldig sein muss und es somit zu einem logischen Wi- derspruch hinsichtlich der erstellten Sachverhalte kommt (vgl. Botschaft zur Ver- einheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1320, FINGERHUTH, a.a.O., N 64 zu Art. 410 StPO). Aus den Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der medialen Berichterstattung geht hervor, dass die den angerufenen Einstellungsverfügungen zugrundeliegen- 16 den Verfahren mangels genügender gesetzlicher Rechtsgrundlagen eingestellt werden mussten. Es handelt sich dabei um eine rechtliche Begründung. Abwei- chungen in der Sachverhaltsfeststellung sind keine ersichtlich. Sofern überhaupt die gleichen Sachverhalte vorliegen, handelt es sich vorliegend somit allenfalls um einen Widerspruch in der Rechtsanwendung, aber nicht um einen Widerspruch be- treffend den Sachverhalt. Es ist somit kein unverträglicher Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben. 26.4 Urteil des Bundesgerichts als widersprechender Strafentscheid Sofern die Gesuchstellerin geltend machen will, der Strafbefehl vom 22. Febru- ar 2021 stehe in einem unverträglichen Widerspruch zum Urteil des Bundesge- richts vom 3. September 2021, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 um einen Entscheid in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 95 lit. a und b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG; SR 173.110) handelt. Ein Strafverfahren lag dem Bundesgerichts- entscheid nicht zu Grunde, womit es sich nicht um einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO handelt. 27. Übrige Revisionsgründe Es wurden weder weitere Revisionsgründe vorgebracht noch sind solche ersicht- lich. VII. Fazit Zusammengefasst liegt dem Strafbefehl der Gesuchstellerin eine verfassungswid- rige Bestimmung zu Grunde. Dies stellt einen schweren Mangel dar, der grundsätz- lich eine Nichtigkeit begründen könnte. Diese Fehlerhaftigkeit war aber weder of- fensichtlich noch leicht erkennbar, was einer Nichtigkeit entgegensteht. Zusätzlich würde vorliegend die Nichtigkeit bereits rechtskräftiger, nicht angefochtener Rechtsakte die Rechtssicherheit stark gefährden. Dabei fällt besonders ins Ge- wicht, dass im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie rasche und effektive Reaktio- nen zentral waren. Unsicherheiten betreffend die Durchsetzbarkeit der oft kurzfris- tig erlassenen Massnahmen hätten eine wirksame Bekämpfung der Pandemie ver- unmöglicht. Auch der angerufene strafprozessuale Revisionsgrund ist nicht erfüllt. Es liegen keine sich widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO vor, da sich die Widersprüchlichkeit zu den angerufenen Verfahrenseinstel- lungen aus rechtlichen Überlegungen und nicht aus Unterschieden in den Sach- verhaltsfeststellungen ergibt. Das Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 22. Februar 2021 ist somit abzuweisen. 17 VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Gesuchstellerin auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anbetracht der konkreten Umstände und in An- wendung von Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00 festgesetzt. 29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 18 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 18. August 2022 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten; nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Bundesamt für Gesundheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. August 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 19