Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. März 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen ca. im Oktober 2015 in E.________ z.N. C.________, und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 aStGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: