257 StPO mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten – d.h. seit fast acht Jahren – nicht mehr straffällig geworden (pag. 609). Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 257 nStPO (in Kraft ab 1. Januar 2024) wären somit nicht erfüllt. Aus diesen Gründen verzichtet auch die Kammer auf die Anordnung einer Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten. 56 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.