Im Berufungsverfahren gelange das Verschlechterungsverbot auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt geblieben sei (E. 3.3.4). Wie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist auch die Anordnung einer Probenahme und DNA-Profilerstellung keine Sanktion, so dass das Verschlechterungsverbot wohl nicht zur Anwendung gelangt. Diese Frage kann vorliegend indes offengelassen werden. Art. 257 StPO wird im Zuge der StPO-Revision stark revidiert. Gemäss Art.