was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt wird, die ebenfalls nur eine strengere Bestrafung erwähnt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 mit Hinweis). In BGE 146 IV 172 hielt das Bundesgericht zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) fest, diese sei vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur und keine Sanktion. Im Berufungsverfahren gelange das Verschlechterungsverbot auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zumindest dann nicht zur Anwendung, wenn die Frage im erstinstanzlichen Verfahren unbehandelt geblieben sei (E. 3.3.4).