391 Abs. 2 StPO gebunden. Das Bundesgericht hat sich bis anhin – soweit ersichtlich – nie zur Frage geäussert, ob die Anordnung einer Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO dem Verschlechterungsverbot unterliegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll das in Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius eine strengere Bestrafung verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt wird, die ebenfalls nur eine strengere Bestrafung erwähnt (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 mit Hinweis).