55 Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen zwei vorsätzlich begangenen Verbrechen gegen die sexuelle Integrität verurteilt (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG). Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 Bst. b StPO sind somit erfüllt. Dass die Vorinstanz auf eine solche Anordnung verzichtet hat, wurde von den Parteien, insbesondere seitens der Staatsanwaltschaft, indes nicht gerügt. Die Kammer ist an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.