(wobei die Erfassung selbstredend neue Delikte für sich alleine nicht auszuschliessen vermag), andererseits in der erleichterten Aufklärung von allfälligen neuen (schweren) Delikten mittels vorgängiger Beweisbeschaffung. Zu diesem Zweck sollen diejenigen Personen erfasst werden, die zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, einer therapeutischen Massnahme oder Verwahrung bzw. wegen Delikten aus einer besonders schweren Kategorie verurteilt worden sind (vgl. FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 257 StPO). Im Rahmen von Art.