a und b aStGB (Fassung vom 1. Januar 2015) verbietet das Gericht einer Person, die wegen sexueller Nötigung oder sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder einer Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 aStGB verurteilt wurde, für zehn Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Nötigung zu einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt, weshalb bei ihm ein zehnjähriges Tätigkeitsverbot aus-