auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwältin B.________ wird grundsätzlich gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 7. September 2023 (pag. 656 f.) bestimmt. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte indes inklusive Urteilseröffnung lediglich 5 Stunden (vgl. pag. 613; pag. 635). Der gebotene Zeitaufwand wird deshalb um 3 Stunden auf 16 Stunden gekürzt.