Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte ist zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2015 an die Privatklägerin zu verurteilen. Eine höhere Genugtuung käme aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage. Für die Beurteilung der Zivilklage werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung