Zudem ist das, was geschehen ist, objektiv betrachtet, noch als eher untergeordnet zu qualifizieren. Es ging um einen einzigen Vorfall — und dabei blieb es bei «nur» äusserlichen, sexuellen Handlungen. Mit Blick auf vergleichbare, von diesem Gericht beurteilten Fällen erscheint eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins, gerechtfertigt und angemessen.