Aus den Einvernahmen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin durch die Straftat des Beschuldigten in ihrer psychischen und sexuellen Integrität zwar beeinträchtigt wurde. Diese Beeinträchtigungen zeigen sich gemäss ihren Angaben in latent vorhandener Hemmung gegenüber Männern, insbesondere gegenüber Männern aus Sri Lanka. Auf der anderen Seite war die Privatklägerin in der Lage, die Situation ohne den Beizug fremder Hilfe zu meistern. Sie hat den Vorfall offensichtlich gut verarbeitet. Zudem ist das, was geschehen ist, objektiv betrachtet, noch als eher untergeordnet zu qualifizieren.