562 f., S. 41 f.; der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die hier zu einem Schuldspruch führenden sexuellen Handlungen stellen klare Persönlichkeitsverletzungen dar, womit die Privatklägerin durch die Handlungen des Beschuldigten in ihrer psychischen und sexuellen Integrität verletzt wurde. Das Gericht erachtet jedoch den geltend gemachten Betrag im konkreten Fall als etwas zu hoch. Aus den Einvernahmen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin durch die Straftat des Beschuldigten in ihrer psychischen und sexuellen Integrität zwar beeinträchtigt wurde.