51 21. Erstinstanzliches Urteil und Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Privatklägerin grundsätzlich eine Genugtuung zustehe. Sie erachtete aber die von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachte Genugtuungshöhe von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 2015 als zu hoch und führte dazu Folgendes aus (pag. 562 f., S. 41 f.;