Die Probezeit ist – ebenfalls begrenzt durch das Verschlechterungsverbot – auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auch nicht zu beanstanden ist aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Straftat der Verzicht der Vorinstanz auf eine Verbindungsbusse. Eine solche käme aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nicht in Frage. V. Zivilpunkt