50 fast acht Jahren – nicht mehr straffällig geworden (pag. 609). Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Im Übrigen ist die Kammer aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ohnehin an diese Vollzugsart gebunden (vgl. BGE 142 IV 89 E. 2.1). Die Probezeit ist – ebenfalls begrenzt durch das Verschlechterungsverbot – auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.