CHF 3'640.00 + CHF 400.00 Zulagen; vgl. pag. 622 Z. 2 ff.; pag. 652). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern resultiert ein Tagessatz von CHF 100.00. Die Kammer verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihr festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.4).