18. Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verbessert. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt rund CHF 4'000.00 (CHF 4'600.00 – CHF 400.00 Zulagen = CHF 4'200.00 x 80% = CHF 3'360.00 / 12 x 13 = CHF 3'640.00 + CHF 400.00 Zulagen;