17. Konkretes Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern eine Strafe von insgesamt 300 Strafeinheiten als angemessen. Da das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden ist und der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, ist die Strafe als Geldstrafe auszufällen.